Bitte beachten Sie:
1. Hunde dürfen bei Bootstouren nicht mitgeführt werden.
2. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs beteiligt sind, insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet für derartige Tätigkeiten angesehen werden, wenn sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden; dies gilt jedenfalls ab einem Alkoholgehalt im Blut von 0,5 Promille. Ihre Mitwirkung an der Fortbewegung und Steuerung unserer Exkursionsboote nach Anleitung durch unsere geschulten Bootsführerinnen und Bootsführer ist für die sichere Durchführung der Bootstouren unbedingt erforderlich - wir behalten uns daher vor, Personen, die sich dem Anschein nach in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder aus sonstigen Gründen geistig oder körperlich nicht geeignet erscheinen, an der Führung eines Exkursionsbootes mitzuwirken, von der Teilnahme an unseren Bootstouren auszuschließen.